Opfergrenze 130 % – die 130-%-Regelung

Ist ein Unfallfahrzeug durch einen Kfz-Sachverständigen als Totalschaden eingestuft worden, hat der Geschädigte noch immer die Möglichkeit, sein Fahrzeug reparieren zu lassen – etwa wenn er sich aus persönlichen Gründen nicht von seinem Fahrzeug trennen und es weiterhin nutzen möchte.

Bei einer nachweislich durchgeführten Reparatur, die nicht mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs kostet, sind die Kosten durch die Versicherung des Unfallgegners (oder die eigene Versicherung bzw. bei Selbstverschulden durch den Geschädigten selbst) zu erstatten.

Kfz-Werkstatt mit Hebebühnen

Ein Rechenbeispiel

Ein Unfallfahrzeug hat einen Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 12.000 Euro. Sie liegen somit bei 120 % des Wiederbeschaffungswertes und sind dem Geschädigten vollständig zu erstatten.

Wiederbeschaffungswert
10.000 €
Opfergrenze (130 %)
13.000 €
Reparaturkosten im Beispiel
12.000 €

Reparaturkosten von bis zu 13.000 Euro wären in diesem Fall komplett erstattungsfähig. Es muss natürlich anhand einer Werkstattrechnung nachgewiesen werden, dass die Reparatur in dem angegebenen Kostenrahmen auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Dies gilt in erster Linie für unechte Totalschäden (die Summe von Reparaturkosten und Minderwert übersteigt die Differenz von Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs). Aber auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann unter bestimmten Bedingungen die Opfergrenzen-Regelung zur Anwendung kommen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich nicht einheitlich. Für Geschädigte, die ihr totalbeschädigtes Fahrzeug reparieren lassen möchten, empfiehlt es sich, vor der Reparatur einen unabhängigen Gutachter oder die Hilfe von Fachanwälten in Anspruch zu nehmen.

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